- Schwarzarbeit
- 1. Begriff: Selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit unter Umgehung gesetzlicher Anmelde- und Anzeigepflichten.- 2. Das Gesetz zur Bekämpfung der Sch. i.d.F. vom 6.2.1995 (BGBl I 165) m.spät.Änd. sieht Ahndung des Schwarzarbeiters und des Auftraggebers dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden und der Schwarzarbeiter entweder (1) seiner Mitteilungspflicht etwa gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nicht nachgekommen ist, (2) der Verpflichtung zur Anzeige von dem Beginn eines selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht genügt oder die erforderliche ⇡ Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat, oder (3) ein Handwerk als ⇡ stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die ⇡ Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HandwO). Gilt nicht bei Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe im Sinn des § 36 II, IV des Zweiten WobauG. Ordnungswidrig handelt auch, wer als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder leichtfertig nicht weiß, dass er nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt oder einen Nachunternehmer eingesetzt oder tätig werden lässt, der solche Arbeitnehmer beschäftigt (§ 2 I WobauG). Daneben können Täter bis zu drei Jahren von Wettbewerben an öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden (§ 5 WobauG).- Ahndung als Ordnungswidrigkeit: Geldbuße bis zu 300.000 Euro. Literatursuche zu "Schwarzarbeit" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.